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Statuten des Vereins

„ABSOLVENTENVERBAND DER BUNDESHANDELS-
AKADEMIE UND BUNDESHANDELSSCHULE I WELS“

 

 

  • 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

(1)     Der Verein führt den Namen „ABSOLVENTENVERBAND DER BUNDES-HANDELSAKADEMIE UND BUNDESHANDELSSCHULE I WELS“.
(2)    Er hat seinen Sitz in Wels und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
(3)    Die Errichtung von Zweigvereinen in den Bundesländern ist nicht beabsichtigt.

  • 2 – Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt

1)   Die Aufrechterhaltung der Kontakte der Absolventen untereinander und mit der Schule;
2)  Die Pflege der Kameradschaft und des geselligen Frohsinns;
3)  Die fachliche Fortbildung; und
4)  Die Wahrung von wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder.

Dieser Zweck soll erreicht werden durch:

  1. a)  Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen,
  2. b)  Herausgabe eines Mitteilungsblattes;
  3. c)   Einrichtung einer Bibliothek usw. (je nach dem Zweck).
  • 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)     Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)    Als ideelle Mittel dienen

1.   a)  Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen,
1.  b)  Herausgabe eines Mitteilungsblattes,
1.  c)   Einrichtung einer Bibliothek usw.

(3)    Die erforderlichen materiellen Mittel zur Erreichung des Zweckes sollen aufgebracht werden durch

  1. a)  Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
  2. b)  Erträgnisse aus Veranstaltungen;
  3. c)   Spenden, Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
  • 4 – Mitglieder

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:

  1. a)  ordentliche Mitglieder

Als ordentliche Mitglieder gelten jene physischen (und juristischen) Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereines teilnehmen. Sie werden ausschließlich aus den Absolventen der Handelsakademien und Handelsschulen Wels gebildet und erneuern sich ständig durch feiwilligen Zugang der jährlich Schulentlassenen.

  1. b)     außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder sind physische (und juristische) Personen, die die Vereinszwecke zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht voll teil nehmen wollen.

  1. c)     Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht haben, können über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden bzw. können Sie mit einer Ehrenurkunde, Silber-, Gold- oder Gold mit Brillanten-Merkur-Nadel ausgezeichnet werden.

  1. d)     Gründer

Als Gründer gelten physische oder juristische Personen, welche den Vereinszweck durch einmalige Zuwendung eines Betrages, dessen Mindesthöhe die Generalversammlung bestimmt, fördern.

  • 5 – Beginn der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Gründer erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung.

  • 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. a)  Ableben (bei physischen Personen) und Beendigung der Rechtspersönlichkeit (bei juristischen Personen);
  2. b)  den freiwilligen Austritt;

Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam.

  1. c)   die Streichung;

Zur Streichung von der Mitgliederliste ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung durch drei Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist. Dem Verein steht in diesem Falle as Recht zu, den fälligen Beitrag einzufordern.

  1. d)  den Ausschluss;

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen:

  1. da)   wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind,
  2. db)   wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten,
  3. dc)   wegen eines Verhaltens nach § 18, letzter Absatz.

Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt; (Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederrechte ruhen bis zur Entscheidung.).

Die Generalversammlung kann aus den angeführten Gründen über Antrag des Vorstandes auch die  Ehrenmitgliedschaft aberkennen.

Ausgeschlossene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.

  • 7 – Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt. (Gründer und) Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung derselben vorübergehend zu befreien.

  • 8 – Rechte der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht.

Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen).

  • 9 – Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereines stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereines, sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.

Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.

  • 10 – Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  1. a)     Die Generalversammlung
  2. b)     Der Vereinsvorstand.

Dieser setzt sich zusammen aus

dem 1. und 2. Präsidenten
dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
dem Kassier und dessen Stellvertreter
maximal 4 Beiräten

  1. c)      Zwei Rechnungsprüfer
  2. d)     Das Schiedsgericht
  • 11 – Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet spätestens alle 3 Jahre am Sitz des Vereines statt. Sie kann über Beschluss des Vorstandes aber auch jährlich abgehalten werden.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, so oft die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber der Vorstand beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen oder von mindestens einem Viertel sämtliche Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens 4 Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses, bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens, einzuberufen.

Sowohl bei ordentlichen wie bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens 8 Tage vor Abhalten derselben beim Vorstand schriftlich überreicht werden.

Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Wenn über Statutenänderungen, über die Auflösung des Vereines oder über den Ausschluss eines Mitgliedes zu beschließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder bei sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit, erforderlich. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das älteste, anwesende Vorstandsmitglied.

Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.

  • 12 – Wirkungskreis der Generalversammlung
  1. a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluss, sowie Beschlussfassung darüber;
  2. b)  Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  3. c)   Beratung und Beschlussfassung über die dem Vorstand vorgelegten Anträge;
  4. d)  Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  5. e)   Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Gründern, sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  6. f)   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder (und des einmaligen Beitrages für Gründer);
  7. g)   Beschlussfassung übe die Änderung der Statuten.
  • 13 – Der Vorstand

1)    Der Vorstand besteht aus

  1. a)     dem Präsidenten,
  2. b)     dem Präsidenten-Stellvertreter,
  3. c)      dem Schriftführer,
  4. d)     dem Schriftführer-Stellvertreter,
  5. e)     dem Kassier,
  6. f)      dem Kassier-Stellvertreter und
  7. g)     den zwei Kontrolloren (Rechnungsprüfern).(früher Abs 4),

2)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum          Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines       Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

3)   Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

4)   Der Vorstand wird vom Obmann (Präsidenten)/von der Obfrau (Präsidentin), bei Verhinderung von

seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

7)   Den Vorsitz führt der Obmann (Präsident)/die Obfrau (Präsidentin), bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

8)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

9)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

10)          Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

  • 14 – Aufgaben des Vorstands 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. a)  Aufstellung des jährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
  2. b)  Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
  3. c)   Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung,
  4. d)  Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse;
  5. e)   die Aufnahme, der Ausschluss oder die Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
  6. f)  Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat;
  7. g)   der Vorstand beschließt die Geschäftsordnung;
  8. h)   der Vorstand ist berechtigt, aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen.

1)       Der Obmann (Präsident)/die Obfrau (Präsidentin) führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

2)      Der Obmann (Präsident)/die Obfrau (Präsidentin) vertritt den Verein nach außen.

3)      Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

4)      Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes (Präsidenten)/der Obfrau (Präsidentin) und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.

5)      Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

6)      Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,  können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

7)      Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann (Präsident)/die Obfrau (Präsidentin) berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter  eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

8)      Der Obmann (Präsident)/die Obfrau (Präsidentin) führt den Vorsitz in der General-versammlung und im Vorstand.

9)      Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

10)    Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

11)      Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes (Präsidenten)/der Obfrau (Präsidentin), des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

  • 15 – Rechnungsprüfer 

1)       Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2)      Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3)      Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

  • 16 – Schiedsgericht 

1)       Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2)      Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits           ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3)      Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

  • 17 – Freiwillige Auflösung des Vereins

1)       Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2)      Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.